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Willkommen

bei der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK)

 

 

Willkommen

Die Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) 
wünscht Ihnen viel Erfolg bei Ihren Projekten.

 

Die Teilnehmenden unserer Sommerexkursion lernten auf dem Rundgang beim Agroscope
in Changins alte Züchtungslinien kennen, die vor über hundert Jahren angebaut wurden.

Statuten

Statuten der Schweizerischen Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen (SKEK) 

Name und Sitz

Artikel 1

Unter dem Namen "Schweizerische Kommission für die Erhaltung von Kulturpflanzen" (im folgenden SKEK genannt) besteht ein Verein mit Sitz in der Gemeinde in der sich die Geschäftsstelle befindet. Für den Verein gelten die Bestimmungen von Artikel 60 ff ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. Er wird nicht im Handelsregister eingetragen.
Die SKEK ist eine wissenschaftliche Organisation der Schweizerischen Gesellschaft für Pflanzenbauwissenschaften (SGPW).

Zweck

Artikel 2
Ziel der SKEK ist die Förderung der Erhaltung, nachhaltigen Nutzung, Charakterisierung und Evaluierung der genetischen Vielfalt von Kulturpflanzenarten in Ernährung und Landwirtschaft.

Artikel 3
Die SKEK sucht ihre Ziele unter anderem durch folgende Massnahmen zu erreichen:

  • enge Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), sowie der öffentlichen und privaten Organisation, welche in diesem Bereich tätig sind;
  •  Förderung der Koordination und des Informationsaustausches der in der Schweiz laufenden Bemühungen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt von Kulturpflanzen,
  • Erstellen und Führen eines Verzeichnisses der in der Schweiz erhaltenen Arten, Sorten, Linien, Populationen von Kulturpflanzen;
  • Begutachtung von wissenschaftlichen und angewandten Projekten im Auftrag Dritter;
  • Einsetzung von Arbeitsgruppen für besondere Themenbereiche, eventuell unter Zuzug externer Experten.
  • Vermittlung von Kontakten und Öffentlichkeitsarbeit ;
  • Kontakt mit ausländischen und internationalen Organisationen ähnlicher Zielsetzung und Teilnahme an internationalen Projekten;
  • Zusammenarbeit insbesondere mit der Ernährungs- und Landwirtschafts- Organisation der Vereinten Nationen (FAO), dem Internationalen Institut für pflanzengenetische Ressourcen (IPGRI) und dem Europäischen Koordinationsprogramm für pflanzengenetische Ressourcen (ECP/GR).

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Finanzielle Mittel

Artikel4

Die finanziellen Mittel der SKEK werden unwiderruflich dem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck gewidmet, sie setzen sich zusammen aus

  • den Beiträgen der Mitglieder ;
  • Beiträgen des BLW ;
  • Zuwendungen Dritter ;
  • dem Ertrag eines allfälligen Vereinsvermögens.
Mitgliedschaft

Artikel 5
Mitglieder der SKEK können natürliche und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften werden.

Artikel 6
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine allfällige Ablehnung muss im Auftrag der Mitgliederversammlung durch den Vorstand begründet werden. Die Mitglieder-versammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

Artikel 7
Der Austritt aus der SKEK kann auf Ende eines Kalenderjahres, schriftlich an ein Mitglied des Vorstandes, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erfolgen.

Artikel 8
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder ausschliessen, die

  • das gute Einvernehmen im Verein stören ;
  • den Interessen der SKEK schaden.

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Mitgliederbeitrag

Artikel 9
Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird alljährlich an der ordentlichen Vereinsversammlung festgesetzt. Er ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres einzuzahlen. Der Beitrag der juristischen Personen und der Handelsgesellschaften kann höher sein als derjenige der natürlichen Personen.

Organisation

Artikel 10
Die Organe der SKEK sind

  • die Mitgliederversammlung ;
  •  der Vorstand ;
  • die Arbeitsgruppen ;
  • die Geschäftsstelle ;
  • der wissenschaftliche Beirat ;
  • der Kassier/die Kassierin ;
  • die Rechnungsrevisoren.

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Mitgliederversammlung

Artikel 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Artikel 12
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder mit Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Artikel 13
Anträge zur Behandlung und Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin, der Geschäftsstelle mindestens 30 Tage im Voraus einzureichen.

Artikel 14
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
• Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, der übrigen
• Wahl von drei bis fünf Personen des Vorstandes aus der Mitgliederversammlung und des Kassiers/der Kassierin;
• Wahl von zwei Revisoren/Revisorinnen und einem Stellvertreter
• Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Revisionsbericht;
• Genehmigung von wichtigen Geschäften
• Genehmigung von Jahresprogramm und Jahresbudget;
• Festsetzung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes;
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
• Änderung der Statuten;
• Auflösung des Vereins;

Artikel 15
Die Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen und mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin. über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder.

Artikel 16
Der Vorstand ist dafür besorgt, dass über die Beschlüsse der Vereinsversammlung Protokoll geführt wird.

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Vorstand

Artikel 17
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, und drei bis fünf weiteren Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung. Jede Mitglieder-Organisation kann nur einmal im Vorstand vertreten sein. Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen teil, sie hat kein Stimmrecht.

Artikel 18
Der Präsidenten/die Präsidentin, der Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin und die übrigen drei bis fünf Personen des Vorstandes - alle Mitglieder des Vereins - werden jeweils auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.Eine Wiederwahl ist möglich.

Artikel 19
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erledigt sämtliche Aufgaben, die zu den Aufgaben des Vorstands gehören unentgeltlich. Er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für Arbeiten, welche die Aufgaben des Vorstands eindeutig überschreiten, können die Vorstandsmitglieder eine angemessene Entschädigung erhalten.

Artikel 20
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die SKEK führen der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin kollektiv zu zweien mie einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Artikel 21
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • er vertritt die SKEK nach aussen;
  • er bereitet die Geschäfte der SKEK zuhanden der Mitgliederversammlung vor, soweit dafür nicht nach Gesetz oder Statuten die Mitgliederversammlung zuständig ist;
  • er ernennt die Geschäftsstelle, erstellt dessen Pflichtenheft und überwacht seine Aktivität;
  • er erstellt das Jahresbudget und ein Jahresprogramm zuhanden der Mitgliederversammlung;
  • er erstellt zuhanden der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht über die Tätigkeiten der SKEK;
  • er regt neue Untersuchungen an und informiert über laufende Projekte und Ergebnisse sowie über neue Gefährdungen;


Artikel 22
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.

Artikel 23
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/die Präsidentin.

Artikel 24
Der Vorstand hat folgende Ausgabenkompetenzen :

  • Beschlüsse über einmalige Ausgaben bis zum Betrag von Fr. 10'000.- pro Jahr;
  • Beschlüsse über die Anlage von allfälligem Vereinsvermögen.

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Geschäftsstelle

Artikel 25
Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

  • sie erledigt Aufgaben im Rahmen des Pflichtenheftes
  • sie erarbeitet Grundlagen für Kommissions- und Vorstandsarbeiten
  • sie führt insbesondere in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen:
    • eine Adresskartei
    • ein Inventar der in der Schweiz erhaltenen Arten, Sorten, Linien und Populationen von Kulturpflanzen
    • ein Verzeichnis der in diesem Bereich laufenden Projekte
  • sie fördert den Informationsaustausch, die Koordination, vermittelt Kontakte und betreibt Öffentlichkeitsarbeit
  • sie berät, begleitet und koordiniert die Projektnehmer.

Artikel 26
Die Geschäftsstelle hat eine Ausgabenkompetenz von Fr. 5'000.* pro Jahr im Rahmen ihres Pflichtenheftes.

Revisor / Revisorin

Artikel 27

  • Der Treuhänder erstellt die Buchhaltung und die Jahresrechnung der SKEK.
     
  • Der Kassier legt der Mitgliederversammlung die Jahresrechnung der SKEK vor.
     
  • Die Mitgliederversammlung bestätigt die Jahresrechnung und entlastet den Treuhänder und den Kassier. Eine zusätzliche Revision findet nicht statt. Die Mitgliederversammlung kann eine Revision mit einfacher Mehrheit beschliessen.

 

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Haftung

Artikel 28
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das allfällige Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung des Vereins

Artikel 29
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem zweidrittel Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Mehr als dreiviertel der Mitglieder müssen an dieser Mitgliederversammlung anwesend sein.

Nehmen weniger Mitglieder teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als dreiviertel der Mitglieder anwesend sind.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer oder mehreren anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Mai 2000 genehmigt.


Änderungen angenommen:
2009: Artikel 14, 17 und 18 a
2010: Artikel 9
2012: Artikel 6, 14 und 17
2013: Artikel 14 und 26 (Revisoren)
2015: Artikel 1, 17, 18, 19, 26, 30
2017: Artikel 4, 30
2022: Artikel 27

Version vom 28. April 2022

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